29-11-2012, 20:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-11-2012, 20:01 von Revolution.)
Das habe ich aus der "Empfehlung für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe" gefunden
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Durch Vertrag kann die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von Ehegatten, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, auch für die Zukunft erlassen oder eingeschränkt werden (§ 1585 c BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG i.V.m. § 72 EheG). Gleiches gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1585 c BGB).
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Ein Unterhaltsverzicht
1.ist unwirksam, wenn der Unterhaltsanspruch vor Vertragsabschluss auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist,
2.ist sittenwidrig und nach § 138 Satz 1 BGB nichtig bei Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe,
3.kann (auch ohne Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe) sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Beweg-grund der Vereinbarung.
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Durch Vertrag kann die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von Ehegatten, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, auch für die Zukunft erlassen oder eingeschränkt werden (§ 1585 c BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG i.V.m. § 72 EheG). Gleiches gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1585 c BGB).
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Ein Unterhaltsverzicht
1.ist unwirksam, wenn der Unterhaltsanspruch vor Vertragsabschluss auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist,
2.ist sittenwidrig und nach § 138 Satz 1 BGB nichtig bei Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe,
3.kann (auch ohne Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe) sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Beweg-grund der Vereinbarung.