21-03-2009, 10:42
(20-03-2009, 12:10)Max schrieb: Es darf nicht beraten werden - auf gezielte Fragen ist aber zu antworten.
Das stimmt nicht! Nach § 13 Aufklärung , § 14 Beratung und § 15 Auskunft SGB I (Allgemeiner Teil) haben die Behörden im Sozialleitungsrecht nicht nur die Aufgabe, Auskünfte zu erteilen, sondern auch zu beraten und sogar die Öffentlichkeit über ihre Inhalte aufzuklären.
Bei uns wurde mal ein früherer Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zum Leiter des Sozialamtes gemacht. Mit das erste, was von ihm zu hören war, war sein Entsetzen darüber, dass es im Amt eine ganze Horde von Leuten gab, die die Bürger über ihr Ansprüche aufklärten. Die Verpflichtung dazu mußte er schlucken und das fiel ihm ausgesprochen schwer.
Die von Dir genannte Regelung kenne ich vom Finanzamt.