11-12-2012, 16:36
Fordern bzw. anrechnen kannst du alles was es so in den Leitlinien und der REchtsprechung gibt. Wie ein Gericht dann iden Einzelfall sieht ist wieder eine andere Geschichte.
Die Mutter unterliegt, genau wie du, dem volljährig privilegierten Kind gegenüber der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Das hat grundsätzlich nichts mit dem minderjährigen Kind, das in ihrem Haushalt lebt, zu tun.
Mindestens die Steuerklasse 4 muss zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zugrundegelegt werden. Man könnte sogar versuchen die 3 durchzusetzen, da bei Kindesunterhalt grundsätzlich Splittingvorteile in Anspruch genommen werden nmüssen.
Hab aber keine Ahnung, ob eine solche Argumentation von Erfolg gekrönt sein würde.
Die Stkl. 5 kann sie jedenfalls nicht ansetzen, da dadurch nicht ihre tatsächliche Steuerlast abgebildet wird.
Die Mutter unterliegt, genau wie du, dem volljährig privilegierten Kind gegenüber der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Das hat grundsätzlich nichts mit dem minderjährigen Kind, das in ihrem Haushalt lebt, zu tun.
Mindestens die Steuerklasse 4 muss zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zugrundegelegt werden. Man könnte sogar versuchen die 3 durchzusetzen, da bei Kindesunterhalt grundsätzlich Splittingvorteile in Anspruch genommen werden nmüssen.
Hab aber keine Ahnung, ob eine solche Argumentation von Erfolg gekrönt sein würde.
Die Stkl. 5 kann sie jedenfalls nicht ansetzen, da dadurch nicht ihre tatsächliche Steuerlast abgebildet wird.