12-12-2012, 13:12
Beschluss vom 21.06.2012 Az. 15 UF 314/11 OLG Brandenburg
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...romHL=true oder http://goo.gl/FajYt
Die Eltern hatten das Wechselmodell vier Jahre lang einvernehmlich praktiziert, auch das Familiengericht hat es in Form einer einfachen und klaren Regelung gebilligt.
Die Mutter möchte den Stecker dann aber ziehen, sie klagt, die Umgangsregelung des Familiengerichts sei unzulässig. Das OLG BB überlegt erst, ob es sich um eine Umgangsregelung oder um die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts handele - die Literatur sei darüber gespalten und kommt dann zum Schluss:
"Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt das Leitbild des Residenzmodells zu Grunde, wonach sich das Kind die überwiegende Zeit bei dem betreuenden Elternteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Diesem Leitbild entsprechen auch die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim betreuenden Elternteil anknüpfenden rechtlichen Regelungen über die unterschiedlichen Entscheidungskompetenzen des betreuenden und des umgangesberechtigten Elternteils in §§ 1687 f. BGB, über das Vertretungsrecht in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und über die Art der Unterhaltsgewährung in § 1606 Abs. 3 BGB (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671, Rn. 23; Kaiser, FPR 2008, 143). Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten. Das Umgangsrecht findet deshalb seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des bzw. der Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts. Ist der umgangsberechtigte Elternteil - wie hier - mitsorgeberechtigt, kann kein Elternteil eine zuvor einvernehmlich getroffene Aufenthaltsbestimmung einseitig abändern. Auch die Vereinbarung mitsorgeberechtigter Eltern über ein Wechselmodell, dessen Grundlage es ist, dass sich das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil überwiegend aufhält, geht über eine bloße Umgangsregelung hinaus. Sie stellt sich als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil bis zur wirksamen Abänderung dieser Bestimmung gebunden ist."
Dem Familiengericht sei es insgesamt aus Rechtsgründen versagt, eine Regelung - sei es im Wege der Umgangs- oder der Sorgerechtsgestaltung - zu treffen, mit der es das Wechselmodell anordnet.
Aus und vorbei. Demnach fordert das BGB unterschiedliche Elternrollen, die Aufteilung in Umgangs- und Betreuungselternteil. Es ist also nicht so, dass das Wechselmodell nur nicht vorgesehen sei, sondern dass das Residenzmodell vorgeschrieben sei.
Frühere Entscheidungen dieses OLGs (09.03.2009 Az.10 UF 204/08 und 01.07.2010 Az. 9 UF 7/09) waren ähnlich negativ.
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...romHL=true oder http://goo.gl/FajYt
Die Eltern hatten das Wechselmodell vier Jahre lang einvernehmlich praktiziert, auch das Familiengericht hat es in Form einer einfachen und klaren Regelung gebilligt.
Die Mutter möchte den Stecker dann aber ziehen, sie klagt, die Umgangsregelung des Familiengerichts sei unzulässig. Das OLG BB überlegt erst, ob es sich um eine Umgangsregelung oder um die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts handele - die Literatur sei darüber gespalten und kommt dann zum Schluss:
"Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt das Leitbild des Residenzmodells zu Grunde, wonach sich das Kind die überwiegende Zeit bei dem betreuenden Elternteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Diesem Leitbild entsprechen auch die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim betreuenden Elternteil anknüpfenden rechtlichen Regelungen über die unterschiedlichen Entscheidungskompetenzen des betreuenden und des umgangesberechtigten Elternteils in §§ 1687 f. BGB, über das Vertretungsrecht in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und über die Art der Unterhaltsgewährung in § 1606 Abs. 3 BGB (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671, Rn. 23; Kaiser, FPR 2008, 143). Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten. Das Umgangsrecht findet deshalb seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des bzw. der Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts. Ist der umgangsberechtigte Elternteil - wie hier - mitsorgeberechtigt, kann kein Elternteil eine zuvor einvernehmlich getroffene Aufenthaltsbestimmung einseitig abändern. Auch die Vereinbarung mitsorgeberechtigter Eltern über ein Wechselmodell, dessen Grundlage es ist, dass sich das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil überwiegend aufhält, geht über eine bloße Umgangsregelung hinaus. Sie stellt sich als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil bis zur wirksamen Abänderung dieser Bestimmung gebunden ist."
Dem Familiengericht sei es insgesamt aus Rechtsgründen versagt, eine Regelung - sei es im Wege der Umgangs- oder der Sorgerechtsgestaltung - zu treffen, mit der es das Wechselmodell anordnet.
Aus und vorbei. Demnach fordert das BGB unterschiedliche Elternrollen, die Aufteilung in Umgangs- und Betreuungselternteil. Es ist also nicht so, dass das Wechselmodell nur nicht vorgesehen sei, sondern dass das Residenzmodell vorgeschrieben sei.
Frühere Entscheidungen dieses OLGs (09.03.2009 Az.10 UF 204/08 und 01.07.2010 Az. 9 UF 7/09) waren ähnlich negativ.