12-12-2012, 16:06
(12-12-2012, 13:54)iglu schrieb: Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er die beschwerde, soweit sie gegen ihn gerichtet war, an die zuständige aufsichtsbehörde weiterleitete, wozu ich ihn aufforderte.ich denke eher, es könnte der Tb des § 274 StGB vorliegen.
Das könnte den straftatsbestand des verwahrungsbruchs erfüllen.
Ich gedenke strafantrag zu stellen. Was meint ihr dazu?
Es geht ja um Beschwerdeunterdrückung, mithin um Unterdrückung von Urkunden i.S.d. 274 StGB.
133 bereitet mir hinsichtlich der Tathandlung Kopfzerbrechen.
Aber immerhin! Versuch macht klug!
Es gibt einfach viel zu wenige Väter unter uns, die solche Gelegenheiten nutzen und handeln.
Die meisten reden über Jahre hinweg nur immer über ihre Probleme, die sie mit der Exekutive oder den Gerichten haben und steigern sich oft in Sphären hinein, die dann ein Kopfschütteln über sie selbst rechtfertigen.