12-12-2012, 19:30
(12-12-2012, 18:47)iglu schrieb: ich denke die versuchte nötigung ist klar.Wieso Versuch?
Die Nötigung ist vollendet, wenn der Nötigungserfolg eingetreten ist.
Und du hast es wegen der "freundlichen Ermahnung" (Drohung mit einem empfindlichen Übel) aus Angst (schließlich warst du sehr beeindruckt und eingeschüchtert) unterlassen, von deinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen ....
Fraglich ist allerdings, ob der Staatsanwalt die Tat als "verwerflich" i.S.d. Abs. 2 bewertet und so die Rechtswidrigkeit bejaht....
Dazu würde ich ihm von Anfang an gute Argumente liefern (damit er gar nicht erst auf dumme Gedanken kommt ...).
Bei Bedarf kann ich Auszüge aus der Kommentierung Schönke/ Schröder kopieren und hochladen!