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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#56
Du musst zunächst einmal gar nichts, außer vielleicht zu atmen und irgendwann sterben.
Irgendjemand könnte dich aber zwingen auch noch etwas anderes zu tun.

Der deutsche Staatsanwalt behauptet, du musst etwas tun, aber er kann dir nur in Deutschland jemand schicken, der dich dazu zwingt.
Wenn du im Ausland bist, dann muss er dem Vollstreckungsorgan des Landes in dem du wohnst, den Auftrag dazu geben. Und dieser Auftrag wird nur angenommen, wenn der den Gesetzen des Landes entsprichst, in dem du dich aufhältst.

Es gab vermutlich ein Gerichtsverfahren, in dem ein bestimmter Unterhaltsbetrag festgelegt wurde. Vermutlich bezahlst du weniger, und jemand hat sich genötigt gefühlt, dich wegen Unterhaltspflichtverletzung anzuzeigen. Jetzt muss sich der Staatsanwalt damit rumstressen und ermitteln. Und du bist als Beschuldigter nicht verpflichtet, bei diesen Ermittlungen mitzuwirken.

Falls du den Mindestsatz (den auch das Jugendamt bezahlt) abdrückst, dann wird es auch ziemlich schwer alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verurteilung nach §170 StGB zu erfüllen, aber versuchen kann man's ja. Insbesondere auch deshalb damit du die Schulden, die sich aus der Differenz zwischen dem, was du zahlst und was das deutsche Gericht festgesetzt hat, nicht so einfach per Insolvenz loswerden kannst.

Ich würde erst mal versuchen, Informationen zu sammeln: Zu welcher Unterhaltshöhe wurdest du verurteilt, wieviel zahlst du. (Wird das Existenzminimum dadurch abgedeckt?) Wie bezahlst du? Wissen die Behörden was und an wen du zahlst? Was liegt an, geht es um eine Anzeige nach §170 StGB oder will man dich lediglich zwingen Auskunft zu erteilen.
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von MitGlied - 13-12-2012, 16:29

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