13-12-2012, 18:02
(13-12-2012, 16:15)p schrieb: Es ist also eine Ergänzung um die Ehedauer.
Die Ehedauer wurde nicht ergänzt, sie stand vorher schon im Gesetz.
Vorher:
Solche Nachteile können sich ... aus der Dauer der Ehe ergeben.
Jetzt:
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit ... eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.
Das ist inhaltlich genau dasselbe und bietet für die Richter weiterhin freies Schussfeld, nach Belieben (einzelfallbezogen) zu entscheiden. Für mich eine Luftnummer, die vorallem die Auflagen der Zeitungen in den letzten Wochen erhöht hat. Es wurde nur daran erinnert, dass es durch die Unterhaltsreform 2008 nicht zum Wegfall des unbefristeten Unterhaltes gekommen ist.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.