14-12-2012, 00:01
Okay, dann würde ich mal sagen, die Richterin hat sich hier wirklich schlau angestellt, um sich Arbeit zu ersparen. Hier haben sich die Parteien quasi doch verglichen, aber sie ist dem Begehren meines LG nach einem Beschluss insofern nachgekommen, als dass sie "beschlossen" hat, den Vergleich familiengerichtlich zu genehmigen.
Weiterführende Frage hierzu: Mein LG ist verbal ausdrucksstark genug, als dass die Richterin eigentlich hätte verstehen müssen (zumal sie nochmal nachgefragt hat, warum er denn unbedingt einen Beschluss möchte und keinem Vergleich zustimmt), dass er - auch wenn der Rechtsstreit quasi einvernehmlich geendet hat - den gesamten Inhalt der "Einigung" als Beschluss wollte.
Kann man da jetzt quasi "nachträglich" die korrekte insgesamte Beschlussform fordern?
Wahrscheinlich werden wir das zwar nicht (da es im Ergebnis nix ändert), aber ich finde es schon einen Hammer, dass man in der Verhandlung eindeutig den Beschluss fordert und dann so ein seichtes richterliches Sich-um-die-Begründungsarbeit-Drücken rauskommt, indem sich der Beschluss eben nur in der Genehmigung des Vergleichs erschöpft.
Was den Rechtsbehelfskram angeht, so müsste aber - wenn er denn zwingend ist - der auch bei so einem Vergleichs-Beschluss-Mix dabei sein, denn zumindest der Streitwert und das Tragen der Verfahrenskosten wurde ja beschlossen (dagegen müsste man ja auch Beschwerde erheben können, zumindest wenn nur eine Seite die Kosten zu tragen hätte).
Weiterführende Frage hierzu: Mein LG ist verbal ausdrucksstark genug, als dass die Richterin eigentlich hätte verstehen müssen (zumal sie nochmal nachgefragt hat, warum er denn unbedingt einen Beschluss möchte und keinem Vergleich zustimmt), dass er - auch wenn der Rechtsstreit quasi einvernehmlich geendet hat - den gesamten Inhalt der "Einigung" als Beschluss wollte.
Kann man da jetzt quasi "nachträglich" die korrekte insgesamte Beschlussform fordern?
Wahrscheinlich werden wir das zwar nicht (da es im Ergebnis nix ändert), aber ich finde es schon einen Hammer, dass man in der Verhandlung eindeutig den Beschluss fordert und dann so ein seichtes richterliches Sich-um-die-Begründungsarbeit-Drücken rauskommt, indem sich der Beschluss eben nur in der Genehmigung des Vergleichs erschöpft.
Was den Rechtsbehelfskram angeht, so müsste aber - wenn er denn zwingend ist - der auch bei so einem Vergleichs-Beschluss-Mix dabei sein, denn zumindest der Streitwert und das Tragen der Verfahrenskosten wurde ja beschlossen (dagegen müsste man ja auch Beschwerde erheben können, zumindest wenn nur eine Seite die Kosten zu tragen hätte).