(13-12-2012, 22:26)Jessy schrieb: Und so ein komischer Mischmasch ist mir persönlich bisher eben noch nicht untergekommen...Das ist alles schon OK. Welchen Rechtsbehelf sollte man denn gegen etwas einlegen, dem man per Einigung/Vergleich zugestimmt hat?
Ist bei einem Beschluss nicht eigentlich auch der Rechtsbehelfsbelehr zwingend vorgeschrieben?
Grundsätzlich kann ein Familienverfahren mit vier Ergebnissen beendet werden:
1. ein Vergleich / eine Einigung (= der Richter protokolliert lediglich, was die beiden Parteien einig wollen) d.h. dazu ist keine Begründung erforderlich.
2. ein gerichtlich genehmigter Vergleich (= Richter protokolliert die Einigung und billigt ihren Inhalt) Diese "Billigung" erteilt er in Ausübung des Kindeswohlsvorbehalts familienrechtlicher Maßnahmen als staatlicher Wächter, also nur dann wenn er der Meinung ist, dass auch der Inhalt der Einigung dem Kindeswohl entspricht). Begründung jedoch ebenfalls überflüssig, da Einigung vorliegt.
3. ein Beschluss (=Richter entscheidet - mindestens teilweise - GEGEN den Willen beider Beteiligten, weil keine Einigung erreichbar ist) hier ist für die Entscheidung eine Begründung erforderlich. Und Rechtsbehelfsfrist.
4. ein Beschluss mit Ordnungsgeld/Zwangsgeld/Zwangsmittel (= Richter entscheidet gegen Willen beider Beteiligter und weil er die Einhaltung gefährdet sieht, verhängt er Zwangsmittel). Hier ebenfalls Begründung und Rechtsmittelfrist.
Die Variante 1 ist nicht vollstreckbar. 2,3 und 4 hingegen sind vollstreckungsfähig.
Ergo, für Euch mit 2. alles OK, solange Euer gerichtlich genehmigter Vergleich auch so klar formuliert ist, dass er keine Schwierigkeiten der Umsetzung (und ggfs. Vollstreckung) hat.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #