14-12-2012, 18:09
(14-12-2012, 16:56)Ibykus schrieb: Vielleicht hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 28 IV FamFG (der für Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anwendbar ist) i.V.m. § 139 ZPO einerseits und
§ 38 FamFG andererseits.
Der "verfahrensleitende Vermerk" dient somit der Dokumentationspflicht des Gerichts (= Verhandlungsprotokoll) !
Sowas verstehen wohl nur Juristen.