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Was nun....
#6
(15-12-2012, 21:52)OpenEnd schrieb:
(15-12-2012, 21:38)Jessy schrieb: Und zu guter letzt: KU und BU sind nicht rückwirkend forderbar, es sei denn die fordernde Seite ist aus "wichtigen" Gründen an der Forderung gehindert. Das heißt im Klartext: Wenn die KM als Vater "unbekannt" eintragen lässt, kann sie zwar theoretisch in ein paar Jahren daherkommen und dich offiziell doch noch als Vater angeben, das hat aber keine rückwirkenden Ansprüche zur Folge, denn sie war ja an der Geltendmachung von UH NICHT gehindert, sondern hat aus freien Stücken keinen Vater angegeben. Kein Richter dieser Welt würde ihr abnehmen "Ach ja, ich konnte mich an den Vater meines Kindes leider nicht erinnern, aber nach zehn Jahren ist mir dann plötzlich eingefallen, wer es sein könnte, deswegen will ich jetzt mein Geld". Siehe auch § 1613 BGB --> http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Hier widersprechen sich die Angaben im Internet doch sehr deutlich, auch hier im Forum (z.B. hier).

Dann verlass dich nicht auf Angaben aus dem I-Net, sondern auf den Gesetzestext und dieser sagt, dass die KM nur rückwirkend UH fordern kann, wenn sie vorher an der Forderung a) aus rechtlichen Gründen oder b) aus tatsächlichen Gründen, die der UH-Pflichtige zu vertreten hat, gehindert war.

Und schon allein deshalb würde ich den Brief schreiben, denn dann kann sie hinterher eben NICHT behaupten, sie hätte dich nicht erreicht, nicht gedacht dass du der Vater sein könntest, etc...

Falls im Übrigen nun wieder diese unsägliche Argumentation anfängt von wegen der Berechtigte sei ja das Kind und nicht die Mutter:
1. Sofern UH-Ansprüche bestanden haben, sind die ja für die zurückliegende Zeit bereits gedeckt worden (z.B. von der KM, von der UVK, vom Amt). Insofern fand eine Anspruchsüberleitung bereits statt, und damit ist der potentiell Fordernde eben nicht mehr das Kind, sondern derjenige, der den UH nun rückwirkend geltend macht.
2. Als rechtliche Vertretung fungiert die sorgeberechtigte Mutter. Diese ist nicht an der Geltendmachung gehindert, damit ist auch das - ihrer Verfügungsgewalt unterworfene - Kind nicht an der Geltendmachung gehindert. Im Gegenteil - macht die Mutter wider besseren Wissens Ansprüche nicht geltend, macht sie sich selbst schuldig, da sie auf Unterhalt für das Kind gar nicht verzichten DARF. Sehr giftig ist da mitunter die UVK, welche dann von der KM die Beträge zurückfordert, da im Antrag falsche Angaben gemacht wurden...
Wer auf eine anderslautende trottelige Amtsgerichtsentscheidung reinfällt, ist selbst schuld.
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Was nun.... - von OpenEnd - 15-12-2012, 21:09
RE: Was nun.... - von Jessy - 15-12-2012, 21:38
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