15-12-2012, 23:49
"Eine Einschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit besteht jedoch nicht für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen (etwa vor Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung) an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war (Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Bamberger/Roth, § 1613 BGB, Rn. 30).
Das unterhaltsberechtigte Kind kann von seinem Vater danach die vor rechtskräftiger Feststellung (§ 1600d Abs 4 BGB) der Vaterschaft fällig gewordenen Unterhaltsbeträge fordern. Eine Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Aber: Nach § 1613 Abs. 3 BGB kann der Unterhaltsberechtigte Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Ratenzahlungen können die unbillige Härte verhindern. Der Erlass kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die eigene Lebensführung des Unterhaltspflichtigen durch die Aufbringung der Rückstände auf Dauer in Frage gestellt und dem Dritten oder dem Kind der Verlust der Rückstände eher zumutbar ist (Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth, § 1613 BGB, Rn. 33). Dies wäre zu prüfen. "
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesun...09541.html
Besonders stutzig macht mich die "rechtliche Verhinderung", wo nichts explizit vom Verschulden der Mutter steht, sondern lediglich, dass die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde...
Hrsg: Bamberger/Roth, § 1613 BGB, Rn. 30).
Das unterhaltsberechtigte Kind kann von seinem Vater danach die vor rechtskräftiger Feststellung (§ 1600d Abs 4 BGB) der Vaterschaft fällig gewordenen Unterhaltsbeträge fordern. Eine Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Aber: Nach § 1613 Abs. 3 BGB kann der Unterhaltsberechtigte Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Ratenzahlungen können die unbillige Härte verhindern. Der Erlass kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die eigene Lebensführung des Unterhaltspflichtigen durch die Aufbringung der Rückstände auf Dauer in Frage gestellt und dem Dritten oder dem Kind der Verlust der Rückstände eher zumutbar ist (Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth, § 1613 BGB, Rn. 33). Dies wäre zu prüfen. "
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesun...09541.html
Besonders stutzig macht mich die "rechtliche Verhinderung", wo nichts explizit vom Verschulden der Mutter steht, sondern lediglich, dass die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde...