22-03-2009, 17:42
Dieser Paragraf schliesst aber einen Übergang aus, Abs. 2: "Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird."
In Absatz 1 scheint sich der Übergang auf folgenden Satz zu beziehen:
"Satz 1 [Übergang von Ansprüchen] gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären."
So ganz kann ich das auch nicht entschlüsseln.
In Absatz 1 scheint sich der Übergang auf folgenden Satz zu beziehen:
"Satz 1 [Übergang von Ansprüchen] gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären."
So ganz kann ich das auch nicht entschlüsseln.