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Rechtliche Grauzone "Samenspende"
#40
(04-01-2013, 11:22)MitGlied schrieb: Also bleibt nur: falscher Name oder Anonymität.

Samenspender dürfen nicht anonym sein, in den der von mir bereits genannten "Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion" steht unter Punkt 5.3.3.2 die Verpflichtung zur Dokumentation zur Identität des Samenspenders. Hier:

5.3.3.2. Dokumentation

Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt muss
– die Identität des Samenspenders und die Verwendung der Samenspende dokumentieren;
außerdem muss sie/er dokumentieren,
– dass sich der Samenspender mit der Dokumentation von Herkunft und Verwendung der Samenspende und – für den Fall eines an sie/ihn gerichteten Auskunftsverlangens des Kindes – mit einer Bekanntgabe seiner Personalien einverstanden erklärt hat,
– dass sich die künftigen Eltern mit der Verwendung von heterologem Samen und der Dokumentation von Herkunft und Verwendung der Samenspende einverstanden erklärt haben und die behandelnde Ärztin/den behandeln- den Arzt – für den Fall eines an diese/diesen gerichteten Auskunftsverlangens des Kindes oder eines der künftigen Elternteile – von ihrer/seiner Schweigepflicht entbunden haben.
Dies gilt auch für den Fall, dass die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt mit einer Samenbank kooperiert; die Dokumentation kann nicht auf die Samenbank delegiert werden.


Die Möglichkeit des Auskunftsverlangens des Kindes an seinen biologischen Vater sind immer schon vorgesehen gewesen. Jeder, der Samen spendet weiss das schon immer, er wird darüber ausdrücklich aufgeklärt.
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