11-01-2013, 15:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-01-2013, 15:15 von Camper1955.)
Mein Anwalt hat nun den Antrag nach § 109 SGG gestellt und beantragt, die Anhörung und ergänzende Begutachtung durch einen, von ihm benannten Gutachter.
In seinem Schreiben betont der Anwalt auch, dass für Taxifahrer eine Beförderungspflicht besteht (§ 13 BOKraft), der ich aufgrund meiner erstgutachterlich bestätigten Klaustrophobie nicht nachkommen kann, wenn ich mehr als 2 Fahrgäste aufnehmen muss.
Von da her sieht er eine Leistungsfähigkeit unter drei Stunden, wie die Reha-Klinik ja, allerdings in anderem Zusammenhang, festgestellt hat.
In seinem Schreiben betont der Anwalt auch, dass für Taxifahrer eine Beförderungspflicht besteht (§ 13 BOKraft), der ich aufgrund meiner erstgutachterlich bestätigten Klaustrophobie nicht nachkommen kann, wenn ich mehr als 2 Fahrgäste aufnehmen muss.
Von da her sieht er eine Leistungsfähigkeit unter drei Stunden, wie die Reha-Klinik ja, allerdings in anderem Zusammenhang, festgestellt hat.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.