11-01-2013, 20:41
(11-01-2013, 20:27)cappucino31 schrieb: Ich gehe nächste woche nochmal zum Anwalt mich beraten lassen, ob ich eine reale Möglichkeit habe .Warum vertraust Du uns nicht? Ich fordere Dich hiermit auf, dass wenn der Anwalt Dir folgendes mitteilt, mir das gleiche zu zahlen, was Du ihm unnötigerweise in den Rachen steckst.

Das bloße Schuldanerkenntnis wird als Vertrag (§ 781 BGB) wirksam mit Zugang einer Ausfertigung bei Ihrer geschiedene Ehefrau und mit Annahme durch diese. Die Annahme braucht in diesem Fall nach § 151 BGB Ihnen gegenüber nicht erklärt zu werden, da das bloße Schuldanerkenntnis für Ihre geschiedene Ehefrau lediglich vorteilhaft ist und deshalb eine Annahmeerklärung Ihnen gegenüber nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
Etwas anderes gilt für die nachträgliche Befristung des bestehenden Schuldanerkenntnisses vom xx.yy.zzzz. Auch eine solche Befristung wäre ein Vertrag, der der Annahme Ihrer geschiedenen Ehefrau bedarf. Allerdings muss in diesem Fall die Annahme, um rechtswirksam zu werden, Ihnen gegenüber erklärt werden (Zugang der Annahmeerklärung bei Ihnen erforderlich), da die Befristung für Ihre geschiedene Ehefrau nicht lediglich vorteilhaft ist und deshalb der Zugang einer Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht entbehrlich ist.