14-01-2013, 14:34
(14-01-2013, 14:11)Jessy schrieb: 2. Die Unterhaltshöhe kann auf formlosen schriftlichen Antrag des Kindes, beziehungsweise dessen bevollmächtigten Vertretern, alle zwölf Monate auf ihre wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden, erstmalig am 01.01.20xx. Eine dahingehend neue Verpflichtungserklärung meinerseits würde dementsprechend diesen Titel ablösen.
Was ist denn das für ein Blödsinn?
Die gesetzliche Frist beträgt 24 Monate. Es gibt keinen (!) Grund, diese freiwillig zu unterschreiten.
(14-01-2013, 14:11)Jessy schrieb: 3. Im Falle einer nachweislichen, länger als drei Monate andauernden Veränderung meiner Einkommensverhältnisse im Sinne einer Verringerung meines Nettoeinkommens um mindestens 5 %, oder einer Veränderung in der Höhe oder Anzahl meiner übrigen Unterhaltsverpflichtungen, wird dieser Titel mit sofortiger Wirkung ungültig und entsprechend durch eine neue, meinen veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Verpflichtungserklärung meinerseits abgelöst.
Dies hingegen klingt gut. Und die KM ist tatsächlich darauf eingegangen? Respekt!
Simon II