15-01-2013, 10:40
4. Für die Feststellung und Bemessung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Vollendung des 18. Lebensjahres und/oder nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung und/oder nach Aufnahme einer weiterführenden (Berufs-) Ausbildung und/oder nach Erreichen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (Rangfolge nach zeitlichem Eintreffen der Ereignisse) wird auf Grundlage der dann geltenden Rechtsvorschriften eine Überprüfung des Unterhaltsanspruchs und dessen Höhe durchgeführt. Liegt ein Unterhaltsanspruch vor, wird eine Neuberechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Erfolgt keine berufsqualifizierende Ausbildung und sind keine anderweitigen zwingenden Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegeben, so endet dieser Titel spätestens unter Beachtung einer 3-monatigen Orientierungsphase nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, beziehungsweise mit der Volljährigkeit des Kindes.
Finde ich so ok, weiß bloß nicht was die 3 monatige Orientierungsphase bedeutet....3 monate weiter zahlen?
Generell finde ich es gut wenn sich mit der Kindesmutter so versteht und sich einigen kann. Bei mir ist dies undenkbar......vorallem was sie mir und meinen Sohn mit der entziehung/ entfremdung angetan hat.
Da geht nichts mehr.
Gruss
Finde ich so ok, weiß bloß nicht was die 3 monatige Orientierungsphase bedeutet....3 monate weiter zahlen?
Generell finde ich es gut wenn sich mit der Kindesmutter so versteht und sich einigen kann. Bei mir ist dies undenkbar......vorallem was sie mir und meinen Sohn mit der entziehung/ entfremdung angetan hat.
Da geht nichts mehr.
Gruss