Auch lustig: Nr. 26 bei Zusammentreffen titulierter Ansprüche verschiedener Titulierungsanspruchsnehmerinnen aus der Vergangenheit. Die Titulierungs-Anspruchs-Abänderungs-Maschinerie wird zur unendlichen Geldquelle für die Anwaltszunft.
Generell kann man jedoch sagen: Leute, macht eine Selbstbehaltserhöhung bezüglich Umgangskosten geltend!
In den Punkten:
1. Erhöhung des Selbstbehalts um den Betrag bis zu den realen Wohnkosten, in dem die Wohnkosten die angesetzten 360€ übersteigen, bei Umgang in Höhe des Betrages für einen Haushalt mit der entsprechenden Kopfzahl (also 2 Kids = 3 Personenhaushalt), jedoch in Höhe mindestens des Betrages der für einen alleinstehenden ALGII-Berechtigten regional gilt
2. in Höhe von 1 /30 des geforderten Kindesunterhalts je Umgangstag
3. ggfs. Fahrtkosten
4. evtl. weiters
+ 5. des Erwerbstätigenbonus der einem SGBII-Empfänger zustehend würde (also bis 330.- je nach Einkommen)
Generell kann man jedoch sagen: Leute, macht eine Selbstbehaltserhöhung bezüglich Umgangskosten geltend!
In den Punkten:
1. Erhöhung des Selbstbehalts um den Betrag bis zu den realen Wohnkosten, in dem die Wohnkosten die angesetzten 360€ übersteigen, bei Umgang in Höhe des Betrages für einen Haushalt mit der entsprechenden Kopfzahl (also 2 Kids = 3 Personenhaushalt), jedoch in Höhe mindestens des Betrages der für einen alleinstehenden ALGII-Berechtigten regional gilt
2. in Höhe von 1 /30 des geforderten Kindesunterhalts je Umgangstag
3. ggfs. Fahrtkosten
4. evtl. weiters
+ 5. des Erwerbstätigenbonus der einem SGBII-Empfänger zustehend würde (also bis 330.- je nach Einkommen)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #