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Unterhaltsvorschuss und gerichtlicher Titel
#4
(17-01-2013, 18:31)SALI schrieb: Frage die jetzt mein RA stellt - wenn die Unterhaltshöhe in Deutschland durch einen Gerichtsurteil festgelegt wurde soll sich die Behörde die den Unterhalt gewährt an das Urteil richten? Ist Unterhaltsvorschuss gezahlt von ARGE oder Jugendamt und dann von dem Unterhaltsschuldner zurückbezahlt rechtlich gesehen das gleiche wie Unterhalt gezahlt aufgrund von einem gerichtlichen Urteil?

Hallo SALI,

ich nehme einmal an, der Fall liegt bei Dir so, dass Du an das Jugendamt und ggf. die ARGE einen Betrag gezahlt hast, der niedriger war als der in dem titulierten Urteil angegebene.

Nun ist die Frage, ob mit den geleisteten Rückzahlungen die Unterhaltsansprüche als erfüllt angesehen werden können, oder ob Deine Exfrau den Differenzbetrag zwischen den von Dir geleisteten Rückzahlungen und und den im Urteil genannten betrag noch vollstrecken kann.

Ich fürchte, sie kann tatsächlich. Ein vollstreckbarer Titel verjährt, wie p schon geschrieben hat, erst nach 30 Jahren. Der zuwenig gezahlte Betrag kann also noch immer vollstreckt werden. Wenn sich das Jugendamt und die ARGE erst einmal mit weniger zufrieden gegeben haben, bedeutet das noch nicht, dass der Rest Deiner Schulden dadurch erlassen wurde.

Ich fürchte, da hast Du wenig Chancen auf Erfolg.
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RE: Unterhaltsvorschuss und gerichtlicher Titel - von Theo - 17-01-2013, 19:28

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