20-01-2013, 14:02
Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist ihre Tätigkeit überobligatorisch. Ihr Bedarf steigt dann und von ihrem Einkommen wird nur die Hälfte angerechnet. Steht alles auch in der faq.
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§1615 BGB-Betreuungsgeld für Kinder
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