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Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013
#30
Kernpunkt scheint mir dies hier zu sein:

Zitat:Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, es werde lediglich die Rechtsprechung des BGH bestätigt. Auch das trifft so nicht zu. Der BGH hatte in seiner Rechtsprechung zu § 1578b BGB die Ehedauer immer im Bezug auf eine dadurch ausgelöste und bedingte wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten gesehen. Abgestellt wurde entscheidend auf eine ehebedingt vorhandene wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung der Kinder. Dagegen war ausdrücklich nicht lediglich die reine Zeitdauer entscheidend (BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971; BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 mit Anm. Borth = NJW 2010, 3372 = FF 2011, 33 Anm. Finke).

Nach der Neuregelung wird jetzt die Ehedauer als eigenständiges Kriterium auf die gleiche Ebene wie die im Gesetz ebenfalls ausdrücklich genannten „ehebedingten Nachteile“ gestellt. Damit werden aber für die zusammenfassende Billigkeitsabwägung die übrigen – nicht ausdrücklich genannten – Kriterien bewusst weiter in den Hintergrund gerückt.

Simon II
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RE: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013 - von Simon ii - 23-01-2013, 14:22
RE: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013 - von Touran - 19-03-2013, 00:11

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