24-01-2013, 09:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-01-2013, 09:13 von Camper1955.)
(23-01-2013, 16:55)blue schrieb: Ist das mit dem 08.11.2013 so korrekt?
Ist so richtig. Aber die Staatsanwaltschaft hat ja das Gutachten in den Händen, da steht das richtige Datum 08.11.2012
Auch das OLG hat in # 1 einen Fehler des damaligen Gerichtes gesehen und es in seiner Revisonsentscheidung korrigiert.
Es sind ja auch nur Anhaltspunkte die (normalerweise) die Staatsanwaltschaft dazu führen sollten, auch mal den § 160 Abs. 2 StPO in Anwendung zu bringen. Vielleicht sieht die Staatsanwaltschaft aufgrund des vollständig vorliegenden Gutachtens noch ganz andere Gründe bei Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren zu stellen.
Ob es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt, entscheidet ja ganz alleine das Gericht und es geht dann wieder bei der ersten Instanz los, sofern das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft zustimmt.
Wenn Du den beck-blog zum Fall Mollath liest, da steht das auch genau so drin.
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.