30-01-2013, 18:50
Hallo,
ich bin wieder. Ich kämpfe immer noch mit dem polnischen Gerichtsvollzieher. Ich habe inzwischen gegen den Exekutionsverfahren geklagt und muss jetzt dem Gericht zwei Punkte klärenÖ
1. Wie ist der Pkt. 3 des §33 SGB zu verstehen:
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
Heißt es nach dieser Vorschrift, dass wenn die Ex Leistungen von ARGE oder JA erhalten hat mussten diese Ämter nicht automatisch die Unterhaltsansprüche die meine Ex mich gegenüber hatte übernehmen. Mit anderen Worten ist es möglich, dass die Ex Arbeitslosengelt II bekommen hat und immer noch Unterhaltsanspruch mich gegenüber hat?
2. Wie ich geschrieben habe habe ich nachweislich bis Mitte 2009 an JA und dann an ARGE bezahlt. Dann ist sie umgezogen. Ich weiß wo sie und die Kinder gelebt haben. Wie kann ich erfahren ob sie Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Bitte um schnelle Hilfe. Bis morgen muss ich dem Gericht was schreiben.
Gruss
SALI
ich bin wieder. Ich kämpfe immer noch mit dem polnischen Gerichtsvollzieher. Ich habe inzwischen gegen den Exekutionsverfahren geklagt und muss jetzt dem Gericht zwei Punkte klärenÖ
1. Wie ist der Pkt. 3 des §33 SGB zu verstehen:
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
Heißt es nach dieser Vorschrift, dass wenn die Ex Leistungen von ARGE oder JA erhalten hat mussten diese Ämter nicht automatisch die Unterhaltsansprüche die meine Ex mich gegenüber hatte übernehmen. Mit anderen Worten ist es möglich, dass die Ex Arbeitslosengelt II bekommen hat und immer noch Unterhaltsanspruch mich gegenüber hat?
2. Wie ich geschrieben habe habe ich nachweislich bis Mitte 2009 an JA und dann an ARGE bezahlt. Dann ist sie umgezogen. Ich weiß wo sie und die Kinder gelebt haben. Wie kann ich erfahren ob sie Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Bitte um schnelle Hilfe. Bis morgen muss ich dem Gericht was schreiben.
Gruss
SALI