Aufgrund der Expertenanhörung wurde der urspüngliche Gesetzentwurf zu § 155a FamFG etwas modifiziert:
vorher
„In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.“.
jetzt
"soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden“.
Die Länge der Frist von 6 Wochen ist eine Ermessenssache des Richters. Sie darf frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes enden (kann aber auch länger sein) § 155a Abs. 2 FamFG.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712198.pdf
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711048.pdf
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vorher
„In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.“.
jetzt
"soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden“.
Die Länge der Frist von 6 Wochen ist eine Ermessenssache des Richters. Sie darf frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes enden (kann aber auch länger sein) § 155a Abs. 2 FamFG.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712198.pdf
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711048.pdf
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Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.