05-02-2013, 16:03
Im Jahr 2012 wurde ein Verfahren gegen mich nach §170 Stgb eingestellt und nun ist ein neues Verfahren mit neuem Aktenzeichen anhängig.
Ich habe den §170 Stgb so verstanden, dass dieser nur dann zieht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Meines Erachtens kann bei Zahlung von Unterhalt in exakter Höhe des Unterhaltsvorschusses der §170 nicht gezogen werden. Das bedeutet, wenn 135,- €/Kind gezahlt wird, ist man defacto unschuldig. Alles andere ist Zivilrecht.
Anders gesagt: Wenn ein glorreicher Amtsrichter den Lebensbedarf höher als 135,- € ausurteilt, dann kann der Unterhaltsberechtigte höheren Unterhalt als den bisherigen Unterhaltsvorschuss einklagen. Der Staat ist verpflichtet den Lebensbedarf zu decken, wenn der Unterhaltszahler ausfällt.
Ich habe den §170 Stgb so verstanden, dass dieser nur dann zieht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Meines Erachtens kann bei Zahlung von Unterhalt in exakter Höhe des Unterhaltsvorschusses der §170 nicht gezogen werden. Das bedeutet, wenn 135,- €/Kind gezahlt wird, ist man defacto unschuldig. Alles andere ist Zivilrecht.
Anders gesagt: Wenn ein glorreicher Amtsrichter den Lebensbedarf höher als 135,- € ausurteilt, dann kann der Unterhaltsberechtigte höheren Unterhalt als den bisherigen Unterhaltsvorschuss einklagen. Der Staat ist verpflichtet den Lebensbedarf zu decken, wenn der Unterhaltszahler ausfällt.