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Tipps zur Stellungnahme und Verhalten beim §170
#3
(05-02-2013, 23:02)FreiHerr schrieb: Ich wollte aber noch zusätzlich selber so etwas wie Klarstellung schreiben. Und zwar zu den Punkten, die nicht direkt mit dem Strafrecht zu tun haben, eher wird’s da um Umgang, gemeinsames Sorgerecht, Umgang der Mutter mit dem Unterhalt meiner Tochter, Umgang des Next mit meiner Tochter, Hausratteilung usw gehen…


Ich freue mich auf eure Tipps und Diskussionen

Glaub mir, bevor sich nicht das Justizministerium mit Deinem Fall beschäftigt, ist vollkommen wurscht, was Du dem Gericht schreibst.

Erst wenn der Staatsanwalt gezwungen wird, gegen den inneren Zirkel in der Justiz zu ermitteln, kannst Du etwas ausrichten.

Und mach nicht Deine Exe oder Deine Kinder für den Schlamassel verantwortlich. Wenn überhaupt jemand verantwortlich ist, dann die Staatsanwaltschaften und die Gerichte.

Erinnere die Staatsanwaltschaft lieber an den § 160 Abs. 2 StPO. Das Legalitätsprinzip besagt, dass der Staatsanwalt auch zu Deinen Gunsten ermitteln muss, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen. Und genau diese Anhaltspunkte musst Du der Staatsanwaltschaft nennen.

Das vernachlässigt die Staatsanwaltschaft immer wieder. Bei mir sind sie jetzt dazu gezwungen, weil ihnen das Justizministerium genau auf die Finger schaut.

Nenne Deinem Justizminsiterium das Aktenzeichen und mach darauf aufmerksam, dass die Staatsanwaltschaft den § 160 Abs. 2 StPO nicht befolgt. Das geht alles per Email an die Poststelle des Justizministeriums.

Der Fall Mollath ist zwar weitaus spektakulärer, wie unsere Fälle, aber der Fall Mollath läßt grüßen.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Tipps zur Stellungnahme und Verhalten beim §170 - von Camper1955 - 05-02-2013, 23:17

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