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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb
#10
(06-02-2013, 10:06)p schrieb:
(06-02-2013, 10:00)Ibykus schrieb: Es kann lediglich dazu führen, dass [an anderer Stelle des T-FAQ richtig erwähnt] die Mutter zum Betreuungsunterhalt, den sie leistet, auch noch barunterhaltspflichtig wird/ ist.

Na dann viel Erfolg bei einer Verurteilung des Vater, der gar nicht barunterhaltspflichtig ist, sondern die Mutter.
ein nicht barunterhaltspflichtiger Vater wird nicht verurteilt werden.

Deswegen ist es ja besonders wichtig, die zivilrechtlichen Vorschriften (bspw. § 1603 II 3 BGB) zu kennen (was man in dem ersten gegen mich gerichteten Verfahren ja weder von der Staatsanwältin, noch von der Richterin sagen konnte)!
Man hatte den Stab schon fast zerbrochen und nur auf meine Hinweise auf die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung die Verhandlung erst unterbrochen, dann, nachdem man seine Unkenntnis eingeräumt hatte, vertagt. In der von einem kompetenteren Richter fortgeführten Verhandlung wurde richtigerweise auch die KM als Zeugin gehört, die ganz erstaunt darüber war, dass sie zur Auskunft ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet ist (aber nicht vorbereitet war). Es gab noch andere Ungereimtheiten, die bei der Eröffnung der Hauptverhandlung nicht korrekt berücksichtigt wurden und die schließlich dazu führten, dass auch der StAin nichts anderes übrig blieb, als -mißmutig- einer Einstellung ohne Auflagen zuzustimmen.

Nochmal die Rechtsfolge des § 1603 II 3 BGB:
1.
die Verschärfung der Unterhaltspflicht ggü Minderjährigen entfällt !
2.
ein anderer Verwandter (das kann auch die betreuende Mutter sein, wenn eine nicht hinnehmbare Einkommensschieflage besteht) tritt an die Stelle des ansonsten Barunterhaltspflichtigen, entweder anteilmäßig oder im Ganzen.
3.
Satz 3, 2. Hs stellt klar, dass die Unterhaltspflicht ggü einem Kind entfällt, wenn es den Unterhalt, den ansonsten andere verpflichtet sind zu leisten, aus den "Früchten" eigenen Vermögens erbringen kann. Nur dann entfällt die Unterhaltspflicht wegen Wegfalls der Bedürftigkeit; nicht dagegen, wenn die Mutter über Vermögen oder über ein entsprechendes Einkommen verfügt - dass macht sie lediglich barunterhaltspflichtig (bei weiterhin bestehender Bedürftigkeit des Kindes)!
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RE: Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - von g_r - 05-02-2013, 16:42
RE: Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - von Ibykus - 05-02-2013, 19:09
RE: Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - von Ibykus - 06-02-2013, 10:00
RE: Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - von Ibykus - 06-02-2013, 15:41
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