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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb
#29
(06-02-2013, 21:46)beppo schrieb: Ich kenne nur den §1610 BGB und da steht, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes richtet.

Eben. und hier

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3980

Steht im Posting # 1 unter anderem auch folgender Satz.

Zitat:Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspfichtigen Elternteils (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Aufl. § 1610 Rdn. 3
).

Das gilt sowohl für die Zivil-, als auch die Strafgerichtsbarkeit.

Deshalb ist dieser Satz

Zitat:Wer Kinder in die Welt setzt, hat auch dafür aufzukommen. Über diese grundsätzliche Selbstverständlichkeit kann man nicht irren.


aus dem Posting # 132

schon mehr als fragwürdig und die Gerichte dürfen sich nun erneut mit diesem Fall beschäftigen.

Das Justizministerium hat hier der Staatsanwaltschaft Augsburg die Weisung erteilt, einen Antrag auf Zulassung einer Wiederaufnahme zu überprüfen und gegebenenfalls diesen Antrag zu unterstützen.

Hierüber Verlangt das Justizministerium von der Staatsanwaltschaft einen Rechenschaftsbericht.

Ein rechtskräftiges Urteil muss also noch lange nicht das Ende der Fahnenstange bedeuten.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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