07-02-2013, 09:18
(06-02-2013, 21:46)beppo schrieb: Ich kenne nur den §1610 BGB ....Aber das ist doch schon was!
Das Kennen von Vorschriften oder das Finden derselben ist schon die halbe Miete.
beppo schrieb:... und da steht, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes richtet.Allerdings muss man sie nicht nur kennen, sondern auch verstehen. Dazu ist es regelmäßig erforderlich und angebracht, ein Blick auf die Rechtsprechung oder in die rechtswissenschaftliche Literatur zu wagen, auf die in den einschlägigen Kommentaren hingewiesen wird.
Nach Palandt leitet sich der Bedarf des minderjährigen Kindes (und der ihm gleichgestellten) von seinen Eltern ab.
Deswegen (!) wird der Kindesbarunterhalt (Palandt, § 1610, Rdnr. 3, die Camper scheinbar nicht verstanden hat) altersentsprechend nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet.
Das hatte ich mit "Wohlstandsteilhabe" ausgedrückt.
Allerdings hat das auch Grenzen. Am Luxusleben eines Großverdieners entsteht kein Anspruch auf Teilhabe. Darauf hat der BGH mehrfach hingewiesen.
"Das wirtschaftlich unselbständige Kind nimmt zwar nach § 1610 Abs. 1 am hohen Lebensstandard seiner Eltern, nicht aber an deren Luxus teil!"
HIER eine lesenswerte Zusammenfassung.