07-02-2013, 09:55
Wenn der Unterhaltspflichtige selbst am Existenzminimum lebt kann der Bedarf des wirtschaftlich unselbständigen Kindes auch nicht höher sein.
Und bei einem Strafprozess §170 Stgb muss ja der Bedarf des Kindes ermittelt werden.
Wenn Mann also im Ausland am Existenzminimum lebt und den Jugendamtssatz überweist, dann zahlt er das Existenzminimum, d.h. der Bedarf des Kindes ist gedeckt, da sich dessen Bedarf ja an der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen orientiert.
Und bei einem Strafprozess §170 Stgb muss ja der Bedarf des Kindes ermittelt werden.
Wenn Mann also im Ausland am Existenzminimum lebt und den Jugendamtssatz überweist, dann zahlt er das Existenzminimum, d.h. der Bedarf des Kindes ist gedeckt, da sich dessen Bedarf ja an der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen orientiert.