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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
Ich habe mal die für mich auffälligsten Kritik-Punkte der Reform filtriert:

- Ein Vater muß ein Grundrecht beantragen, das ihm mit Zeugung 'natürlich' zuwächst
- In der Widerspruchsphase ist dem Vater ungeprüft die Mitsorge verwehrt und übt eine Mutter ungeprüft die Alleinsorge aus
- Väter und Kinder werden weiterhin untereianander diskriminiert, auch die Mütter
- Das Gesetz erzeugt das, was später zum Sorgerechtsentzug beitragen kann: Streit
- Die Mitsorge kann weiterhin ohne schwerwiegende Gründe (wieder) entzogen werden
- EMRK und UN-KRK finden kaum Berücksichtigung

Habe ich etwas verkannt oder vergessen?

Die Eingriffs-Kriterien (Kom und Koop der Eltern) haben sich aufgrund der Gesetzesbegründung etwas aber nicht deutlich genug geändert. Sie sind weiterhin richterlicher Willkür ausgesetzt.
Man wird recht schnell sehen, wie die Rechtsprechung auf die neuen Vorstellungen des Gesetzgebers reagiert.
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