09-02-2013, 05:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-02-2013, 05:49 von Camper1955.)
(07-02-2013, 09:18)Ibykus schrieb: Nach Palandt leitet sich der Bedarf des minderjährigen Kindes (und der ihm gleichgestellten) von seinen Eltern ab.
Deswegen (!) wird der Kindesbarunterhalt (Palandt, § 1610, Rdnr. 3, die Camper scheinbar nicht verstanden hat) altersentsprechend nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet.
Nun, in der Entscheidung aus Posting #1 steht ja auch, dass Krankheitskosten vom Einkommen abzuziehen sind.
Es ist also so, dass mindestens 300 € auf meine Klaustrophobie zurückzuführen sind. Für Arztbesuche, Verwandtenbesuche zum Einkaufen etc. Kein Sozialträger übernimmt dafür die Kosten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Also muss ich diese Kosten selbst tragen.
1046 € - 300 € ist 746 €. Damit liege ich bzw. lag ich schon 24 € unter dem notwendigen Selbstbehalt.
Deshalb habe ich ja auch einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt.
Ich hoffe, Du hast nun verstanden, wie ich den Palandt verstanden habe.
Entweder Anhebung des notwendigen Selbstbehaltes, oder Abzug meiner Krankheitskosten vom Einkommen. In beiden Fällen kommt, egal wie alt das Kind ist ist, 0,00 € Leistungsfähigkeit raus.
Und Leistungsfähigkeit ist ja überhaupt die Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 170 StGB
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.