09-02-2013, 14:37
(09-02-2013, 13:51)Leutnant Dino schrieb: Nach Ibykus ist das einfach:
Wenn ein Unterhaltspflichtiger 4.000,- netto verdient und zahlt nur 300,- € Kindesunterhalt, dann ist er ein Straftäter nach §170 und wird verurteilt.
Verdient ein Unterhaltspflichtiger 1.000,- € und zahlt 100,- € KU, dann ist er kein Straftäter. Aber er kann auch nach §170 verurteilt werden, weil er mehr verdienen könnte, aber nur nicht will.
Auch bei 4000 € Netto muss noch nicht zwingend Unterhalt fällig sein.
Umgangskosten und Krankheitskosten sind ja schließlich noch abzuziehen, wenn man den Umgang regelmäßig wahr nimmt und krank ist.
Die können ganz schnell bei 3000 € liegen.
Die Staatsanwaltschaft muss erst einmal nachweisen, dass Umgangskosten und Krankheitkosten geringer sind als 3000 €.
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.