09-02-2013, 16:29
ich denke, lieber Leutnant, das du einiges durcheinander bringst, deswegen, weil du dir nicht die Mühe machst, dir das Gesetz und die Kommentierung dazu einmal aufmerksam durchzulesen. Stattdessen orientierst du dich an einem "Wunschdenken", dass ich dir ja gerne zugestehe, das aber vor Gericht wenig nützlich ist und anderen Vätern auch nicht helfen kann.
Oder du bewertest die Strafbarkeitsvoraussetzungen einer UPV von seiner lustigen Seite her, die ich nicht kenne.
Aber die Sache ist gar nicht sooo schwierig, dass man nicht wenigstens seine Grundlagen verstehen könnte.
Bei der Ermittlung des realen Einkommens/ Vermögens werden natürlich -darauf weist Camper zurecht hin- absetzbare Kosten berücksichtigt.
Überweist dir dein Arbeitgeber mtl. 20.000 €, von denen aber nur 500 € als Einkommen zur Verfügung bleiben, dann bist du -weil du deinen Selbstbehalt unterschreitest- nicht unterhaltspflichtig und insoweit auch nicht strafbar.
Bleibt Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes übrig, dann geht's ab in die D'Tabelle. Dort ist der Bedarf des Kindes altersentsprechend unter Berücksichtigung des Einkommens (warum die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, sollte mittlerweile klar geworden sein) tabelliert.
Du hast selbstverständlich die Möglichkeit ausserhalb der Tabelle -sie ist ja kein bindendes Gesetz- die dort pauschalierten Sätze zu korrigieren. Dann bist du aber beweis- und darlegungspflichtig.
Kommst du der so errechneten Unterhaltspflicht vorsätzlich nicht nach, machst du dich grundsätzlich strafbar (grundsätzlich deswegen, weil weil ja die Möglichkeit besteht, dass Dritte für dich oder anstelle deiner Verpflichtung leisten, sodass ggf Entlastung oder Befreiung eintritt).
Die anderen Strafbarkeitsvarianten lassen wir mal der Einfachheit halber weg.
Wenn du jetzt einmal bereitwillig deine (Wunsch-)Vorstellungen außer acht läßt und dich auf das Gesetz konzentrierst müsstest du nun eigentlich verstehen können, worum es geht und deine ursprünglich getellte Frage (vom Begriff "unschuldig" einmal abgesehen) selbst beantworten:
Oder du bewertest die Strafbarkeitsvoraussetzungen einer UPV von seiner lustigen Seite her, die ich nicht kenne.
Aber die Sache ist gar nicht sooo schwierig, dass man nicht wenigstens seine Grundlagen verstehen könnte.
Bei der Ermittlung des realen Einkommens/ Vermögens werden natürlich -darauf weist Camper zurecht hin- absetzbare Kosten berücksichtigt.
Überweist dir dein Arbeitgeber mtl. 20.000 €, von denen aber nur 500 € als Einkommen zur Verfügung bleiben, dann bist du -weil du deinen Selbstbehalt unterschreitest- nicht unterhaltspflichtig und insoweit auch nicht strafbar.
Bleibt Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes übrig, dann geht's ab in die D'Tabelle. Dort ist der Bedarf des Kindes altersentsprechend unter Berücksichtigung des Einkommens (warum die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, sollte mittlerweile klar geworden sein) tabelliert.
Du hast selbstverständlich die Möglichkeit ausserhalb der Tabelle -sie ist ja kein bindendes Gesetz- die dort pauschalierten Sätze zu korrigieren. Dann bist du aber beweis- und darlegungspflichtig.
Kommst du der so errechneten Unterhaltspflicht vorsätzlich nicht nach, machst du dich grundsätzlich strafbar (grundsätzlich deswegen, weil weil ja die Möglichkeit besteht, dass Dritte für dich oder anstelle deiner Verpflichtung leisten, sodass ggf Entlastung oder Befreiung eintritt).
Die anderen Strafbarkeitsvarianten lassen wir mal der Einfachheit halber weg.
Wenn du jetzt einmal bereitwillig deine (Wunsch-)Vorstellungen außer acht läßt und dich auf das Gesetz konzentrierst müsstest du nun eigentlich verstehen können, worum es geht und deine ursprünglich getellte Frage (vom Begriff "unschuldig" einmal abgesehen) selbst beantworten:
Lt Dino schrieb:Ich habe den §170 Stgb so verstanden, dass dieser nur dann zieht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Meines Erachtens kann bei Zahlung von Unterhalt in exakter Höhe des Unterhaltsvorschusses der §170 nicht gezogen werden. Das bedeutet, wenn 135,- €/Kind gezahlt wird, ist man defacto unschuldig. Alles andere ist Zivilrecht.