09-02-2013, 19:40
(09-02-2013, 18:31)Jigsaw schrieb: Man muss im Fall von §170 sicherlich nicht an einer Ärztlichen Untersuchung teilnehmen.was willst du machen, wenn der Richter das von dir vorgelegte Attest oder Gutachten bezweifelt?
Es muss dem Angeklagten alles (!) nachgewiesen werden.
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO!