09-02-2013, 20:20
(09-02-2013, 19:50)Jigsaw schrieb:1. stimmt deine Voraussetzung nicht mit der des Leutnant überein(09-02-2013, 19:40)Ibykus schrieb:(09-02-2013, 18:31)Jigsaw schrieb: Man muss im Fall von §170 sicherlich nicht an einer Ärztlichen Untersuchung teilnehmen.was willst du machen, wenn der Richter das von dir vorgelegte Attest oder Gutachten bezweifelt?
Es muss dem Angeklagten alles (!) nachgewiesen werden.
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO!
Ich setze mal voraus, dass sich der Richter an das Gesetz hält. Das Gericht muss dir deine Schuld nachweisen und du nicht deine Unschuld.
Klar kann der Richter ein von dir vorgelegtes Gutachten anzweifeln. ABER du bist nicht verpflichtet an einem neuen Gutachten mitzuwirken und das darf dir nicht negativ ausgelegt werden.
2. darf das Gericht deinen durch Attest vorgelegten Nachweis über Deine Gesundheit anzweifeln und entsprechend bewerten.
Stell Dir mal vor, die StA legt das Gutachten einem Sachverständigen vor, der "Ungereimtheiten" feststellt.
Wo würde das hinführen, wenn Sachverstand nicht nachprüfbar und bewertbar wäre?
Du verwechselst etwas:
Ein Nicht-Mitwirken des Beschuldigten/ Angeklagten darf ihm nicht zur Last gelegt werden.
Hier geht es aber nicht um eine Mitwirkungspflicht, die es für den Angeklagten nicht gibt, sondern darum, dass er beweisen muss (oder das Gericht selbst, wenn Anlaß zu zweifeln besteht), nicht strafbar zu sein, weil er aus gesundheitlichen Gründen seiner Obliegenheit nicht nachzukommen in der Lage ist.
Gelingt ihm das nicht, hat er ....
Pech!