15-02-2013, 08:05
Wollte euch meine Infos bereitstellen, zurueck von der Botschaft, habe einen neuen Reisepass
beantragt, den Vorlaeufigen hatte ich nicht bekommen, da ein Ermittlungsverfahren gegen ich vorliegt. Was genau vorliegt, konnte oder wollte man mir nicht sagen.
Auf die Frage, was denn dann mit meinem Antrag auf den neuen E-Pass passiert, wenn ich nun ein Vorlaeufiger nicht erhalte, wusste man auch nicht so recht Ich fragte weiter und weiter, Es sei ein Vermerk in meinem Datensatz, Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft XY, AZ 123.. ich fragte nochmals, das berechtigt nun die Botschaft mir keinen neuen und keinen vorlaeufigen auszustellen, Antwort: Ja.
Auf meine Anfrage, ob ich etwas schriftlich bekomme, da ich nun keinen vorlaeufigen Reisepass bekomme, wurde verneint.
Ich folge nun dem Tip, Anwalt fragen.
Fortsetzung folgt........
---------------------------------------------------------------
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Passgesetzes (PassG)
(PassVwV)
[...]
ZU § 7 (Passversagung)
7.1 Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Passes, wenn kein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Liegt ein solcher vor, muss der Pass zwingend versagt werden, es
sei denn, dass die Passversagung unverhältnismäßig wäre (z. B. in Bagatellfällen)
oder es ausreichend ist, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer zu beschränken (vgl. Nummer 7.11). Voraussetzung ist, dass die Annahme des Vorliegens eines Passversagungsgrundes auf gerichtsverwertbare Tatsachen gestützt
werden kann. Die bloße Möglichkeit, eine Vermutung oder ein Verdacht reichen
nicht aus. Die Passversagung ist dem Passbewerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben; sie ist schriftlich zu begründen. Entsprechendes gilt, wenn der
Pass in seinem Geltungsbereich oder seiner Gültigkeitsdauer beschränkt werden
soll (Absatz 2).
7.2 Die Passbehörde hat insbesondere aufgrund der Unterlagen des Melderegisters und des Personalausweisregisters zu prüfen, ob Passversagungsgründe vorliegen. Weisen Anhaltspunkte auf das Vorliegen möglicher Passversagungsgründe
hin, hört sie die sachlich zuständigen Behörden (z. B. Jugendamt, Finanzbehörden, Bundesgesundheitsamt, Staatsanwaltschaft, Polizei). Eine negative Auskunft
der um Stellungnahme ersuchten Behörden hat nicht automatisch die Passversagung zur Folge. Sie kommt erst in Betracht, wenn sich im Einzelfall auf Grund
bestimmter Tatsachen der Verdacht eines Verstoßes gegen die dort aufgeführten
Vorschriften zur Wahrscheinlichkeit verdichtet
[...]
beantragt, den Vorlaeufigen hatte ich nicht bekommen, da ein Ermittlungsverfahren gegen ich vorliegt. Was genau vorliegt, konnte oder wollte man mir nicht sagen.
Auf die Frage, was denn dann mit meinem Antrag auf den neuen E-Pass passiert, wenn ich nun ein Vorlaeufiger nicht erhalte, wusste man auch nicht so recht Ich fragte weiter und weiter, Es sei ein Vermerk in meinem Datensatz, Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft XY, AZ 123.. ich fragte nochmals, das berechtigt nun die Botschaft mir keinen neuen und keinen vorlaeufigen auszustellen, Antwort: Ja.
Auf meine Anfrage, ob ich etwas schriftlich bekomme, da ich nun keinen vorlaeufigen Reisepass bekomme, wurde verneint.
Ich folge nun dem Tip, Anwalt fragen.
Fortsetzung folgt........
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Passgesetzes (PassG)
(PassVwV)
[...]
ZU § 7 (Passversagung)
7.1 Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Passes, wenn kein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Liegt ein solcher vor, muss der Pass zwingend versagt werden, es
sei denn, dass die Passversagung unverhältnismäßig wäre (z. B. in Bagatellfällen)
oder es ausreichend ist, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer zu beschränken (vgl. Nummer 7.11). Voraussetzung ist, dass die Annahme des Vorliegens eines Passversagungsgrundes auf gerichtsverwertbare Tatsachen gestützt
werden kann. Die bloße Möglichkeit, eine Vermutung oder ein Verdacht reichen
nicht aus. Die Passversagung ist dem Passbewerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben; sie ist schriftlich zu begründen. Entsprechendes gilt, wenn der
Pass in seinem Geltungsbereich oder seiner Gültigkeitsdauer beschränkt werden
soll (Absatz 2).
7.2 Die Passbehörde hat insbesondere aufgrund der Unterlagen des Melderegisters und des Personalausweisregisters zu prüfen, ob Passversagungsgründe vorliegen. Weisen Anhaltspunkte auf das Vorliegen möglicher Passversagungsgründe
hin, hört sie die sachlich zuständigen Behörden (z. B. Jugendamt, Finanzbehörden, Bundesgesundheitsamt, Staatsanwaltschaft, Polizei). Eine negative Auskunft
der um Stellungnahme ersuchten Behörden hat nicht automatisch die Passversagung zur Folge. Sie kommt erst in Betracht, wenn sich im Einzelfall auf Grund
bestimmter Tatsachen der Verdacht eines Verstoßes gegen die dort aufgeführten
Vorschriften zur Wahrscheinlichkeit verdichtet
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schon gesehn: Bilderburger Endgame http://www.youtube.com/watch?v=x-CrNlilZho