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S 11 SB 555/11 Ein brandneuer Fall, diesmal vor dem Sozialgericht.
#34
Hierzu einmal ein etwas längeres Update.

Zunächst hat einmal der Senat gewechselt, der für dieses Verfahren zuständig ist. Statt dem 11. Senat, ist jetzt der 8. Senat dafür zuständig.

Und nun die Beweisfragen, die ein Gutachter (Welcher ist noch nicht klar, Erklärung dazu folgt später) beantworten soll.
Zitat:Beweisfragen

1. Welche dauernden (d. h. länger als 6 Monate bestehenden) Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen (Behinderungen), liegen beim Kläger vor?

2. Wie hoch ist der Grad der Behinderung (GdB), d. h. die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen,

a) durch jede einzelne der Behinderungen

b) unter Einbeziehung aller Behinderungen (auch anderer Fachgebiete) insgesamt (Gesamt-GdB)

ab 31.05.11 / Untersuchung einzuschätzen?

Zur Bildung des GdB beachten sie bitte Folgendes:

Auf die Anlage zu § 2 der Versorungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG) wird hingewiesen - Die VMG sind der Beurteilung ab 1.1.2009 zugrunde zu legen, soweit nicht ausnahmsweise im konkreten Einzellfall eine eingehend zu begründende abweichende Einschätzung geboten erscheint. Für die Zeit davor sind weiter die "Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
Zur Bildung des Gesamt-GdB wird im VMG Teil A bzw. Randziffer 19 der AP 2008 verwiesen. Die Bildung des Gesamt-GdB hat im Rahmen einer wertenden Zusammenschau der jeweiligen Funktionsstörungen zu erfolgen, ohen dass rechnerische Methoden angewandt werden. Leichte Gesundheitsstörungen führen vielfach nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamt-Behinderung.

Herausgeber der VMG und der AP ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin. Die VMG können auch unter der Internetadresse http://www.bmas.de/portal/30626/property...dsätze.pdf herunter geladen werden

3. Ist das Gehvermögen des so eingeschränkt, dass er die üblichen Fußwege im Ortsverkehr (ca 2 km / 30 Minuten ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse) nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahren für sich oder andere zurücklegen kann?

Wenn ja, welche Beschwqerden treten nach welcher Wegstrecke auf?

Hierbei sind nicht nur Gesundheitsstörungen am Bewegungs- und Skelettsystem, sondern auch innere Leiden, Anfallsleiden und Störungen der Orientierungsfähigkeit beachtlich (siehe auch VMG Teil D. 1).

Nun hat mein Anwalt für dieses Gutachten denselben Gutachter beantragt, der auch das Zweitgutachten für die Rentenversicherung erstellen sollte.

Erwartungsgemäß hat er auch diese Gutachten abgelehnt und wie folgt begründet:
Zitat:Betr.: S 8 SB 555/11
Herr Camper (Anmerkung: Hier steht der Klarname)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe hier bereits eine Gutachtenanforderung über Herrn Camper, geboren am 00.00.1955. Sie stammt ebenfalls vom Sozialgericht Augsburg (S 14 SR 95/12). Herr Camper klagt gegen den abgewiesenen Rentenantrag.

Ich habe ihren Kollegen in dieser Angelegenheit geschreiben, dass eine neurologische Erkrankung gemäß Aktenlage nicht erkennbar ist und auch die geklagten Beschwerden sich sämtlich im Bereich der Psychiatrie abspielen. Ähnlich auch in dem jetzigen Gutachtenauftrag, in dem neurologische Symptome nicht genannt werden. In seiner Ergänzung zur Klage (datiert vom 25.11.2011) berichtet Herr Camper von Schmerzen beim Gehen, die auf eine Durchblutungsstörung der Beine zurück geführt werden. Ferner berichtet er von der Unfähigkeit ins Kino zu gehen oder Kaufhäuser und Supermärkte zu besuchen, da er Ängste bei größeren Menschenansammlungen habe. Dies träfe auch auf Fahrstühle und Aufzüge zu. Ferner könne er in seiner Eigenschaft als Taxifahrer nicht mehr als 2 Personen befördern, weil dann die gleichen Symptome auftreten würden. Auf Seite 2 seiner Ausführungen spricht er implizit von seelischen Behinderungen.

Somit handelt es sich um Beschwerden auf dem chirurgischen Fachgebiet (Durchblutungsstörugnen der Beine), sowie auf psychiatrischem Fachgebiet (Angststörung). Ich könnte daher von neurologischer Seite keine gutachterlichen Äußerungen zu den geklagten Beschwerden tätigen. Ich möchte daher anregen, dass auch für diesen Gutachtenauftrag ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird.

Gegebenenfalls könnten die beiden Fragestellungen der Gutachtenaufträge nach einer einzigen Untersuchung separat beantwortet werden.

Ich behalte die Akten zunächst hier und bitte um entsprechende Auskunft.

So ist der derzeitige Stand. Mein Anwalt hat nun bis 8. März Zeit, einen Gutachter zu benennen.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: S 11 SB 555/11 Ein brandneuer Fall, diesmal vor dem Sozialgericht. - von Camper1955 - 16-02-2013, 11:08

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