21-02-2013, 14:49
Lies mal §1592 Nr. 3 BGB und dann §1600d BGB, in dem u.a. steht:
"Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen."
Also: Mutti weist mit einem Test nach, dass ihr Partner nicht der Vater ist. Sie benennt dich als Vater und legt eine eidesstattliche Erklärung ab, du wärst der einzige Mann gewesen, mit dem sie zur Empfängniszeit Verkehr hatte. Vielleicht findet sie noch einen Dritten, der das bestätigt, vielleicht noch entsprechende Nachrichten von dir, z.B. die Bitte um Abtreibung. Und schwupps -bist du ohne ein Wort, ohne Mithilfe, ohne Anwesenheit rechtlicher Vater.
Zu den Rechtsfolgen gehört selbstverständlich auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und vielleicht auch ihr.
"Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen."
Also: Mutti weist mit einem Test nach, dass ihr Partner nicht der Vater ist. Sie benennt dich als Vater und legt eine eidesstattliche Erklärung ab, du wärst der einzige Mann gewesen, mit dem sie zur Empfängniszeit Verkehr hatte. Vielleicht findet sie noch einen Dritten, der das bestätigt, vielleicht noch entsprechende Nachrichten von dir, z.B. die Bitte um Abtreibung. Und schwupps -bist du ohne ein Wort, ohne Mithilfe, ohne Anwesenheit rechtlicher Vater.
Zu den Rechtsfolgen gehört selbstverständlich auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und vielleicht auch ihr.