(21-02-2013, 15:27)p schrieb:Klar kenne ich (höchstpersönlich) den §850d ZPO. Jedoch habe ich in den letzten Jahren keinen PfÜB gesehen, der unter 800.- geht.(21-02-2013, 15:23)sorglos schrieb: 1. Ist nicht erforderlich, da sie unter Pfändungsfreigrenze liegt.
Nicht für laufenden Unterhalt. Da geht es noch deutlich tiefer runter, §850d ZPO.
Auch gegen einen Abzweigungsantrag kann man sich wehren - insbesondere auch indem man rechtzeitig Grundsicherung/H4 beantragt. Oder durch rechtzeitige Abtretungen ;-)
Da müßte er aber mehr zu seinen Verhältnissen sagen, insbesondere seine Miete + Kosten für Umgang mit den Kids: Warmmiete + 382€ wird er immer freikriegen, auch bei Pfändung nach §850d.
Mit P-Konto kannste tatsächlich warten, bis Pfändung eingeht.
(21-02-2013, 15:39)ali mente schrieb: Bekomme ich von der RV Bescheid, dass so etwas gegen mich läuft?Leider erst wenns zu spät ist, d.h. wenn die Pfändung/Abzweigung draufliegt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #