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Pfändung Rente wg. Erwerbsminderung
#12
(21-02-2013, 15:48)sorglos schrieb:
(21-02-2013, 15:27)p schrieb:
(21-02-2013, 15:23)sorglos schrieb: 1. Ist nicht erforderlich, da sie unter Pfändungsfreigrenze liegt.

Nicht für laufenden Unterhalt. Da geht es noch deutlich tiefer runter, §850d ZPO.
Klar kenne ich (höchstpersönlich) den §850d ZPO. Jedoch habe ich in den letzten Jahren keinen PfÜB gesehen, der unter 800.- geht.
ich schon!
Wenn die ZwVollstr betrieben wird, dann wird auf das zugegriffen, was man kriegen kann. Das ist für die Einzugsverwaltung eine reine Formsache.
Soweit es um Unterhaltsvorschuß oder dessen Rückzahlung geht, ist die dann für das Land vollstreckende Stelle sowieso dazu verpflichtet und sie scheut auch keine Verwaltungsarbeit, um das Maximum an Möglichem zu bekommen.
Denn sie gehen davon aus, dass sich die meisten Unterhaltsschuldner Wohnverhältnisse leisten, die ihnen nicht zustehen. Dann wird nur ein Teil (nämlich der, der nach Mietspiegel für berechtigten Wohnraum zu leisten wäre) bei der Zugrundelegung des Einkommens berücksichtigt.

Im Wege der Pfändung überläßt man es auch grundsätzlich dem Schuldner, darzulegen, welche berücksichtugungsfähige Kosten ihn sonst noch treffen und deretwegen er einen Antrag nach 850 f ZPO stellen muss.

Vorsicht bei sogenannten "überjährigen Unterhaltsrückständen"!
Ich erwähne das vorsorglich, damit es nicht wieder sinnlose Streitereien über den Gesetzeswortlaut, wonach die privilegierte Unterhaltspfändung Grenzen unterliegt, gibt.
Nach BGH liegt die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahme nach § 850 d Abs. 4 S. 1 ZPO beim Schuldner!

Hier findet die verfassungswidrige Schweinerei der überzogenen Einkommensfiktion ihre Fortsetzung, weswegen alle betroffenen Väter sich dagegen wehren sollten.
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RE: Pfändung Rente wg. Erwerbsminderung - von Ibykus - 22-02-2013, 14:28

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