27-02-2013, 12:13
Das nachfolgende Szenario der Zwangsvollstreckung steht und
fällt mit dem Einvernehmen des Betreuungselternteils.
Wenn man sich mit diesem darauf verständigt und der verlässlich so lange auf die Kohle warten kann, brennt ja nichts an.
Wenn der Beistand ein Wadenbeisser ist und der Betreuungselternteil mit Kind bedürftig, scheidet die Option wohl aus.
Besonders beliebt ist die kombinierte Lohn- und Kontenpfändung.
Da kann man sogar gleich 2x abgreifen. Einmal beim Arbeitgeber
und den Rest dann nach Gehaltsüberweisung auf das Bankkonto.
Unterhaltsgläubiger können auf Antrag auch das P-Konto bepfänden. Wenn sie es richtig machen, auch gleich im ersten Anlauf, wenn die ZPO Bestimmungen im Vollstreckungsantrag passend dazu benannt werden.
Wenn die Bank das ablehnt, dann nur aus Unkenntnis der Rechtslage.
Die Frage zum 170er kann ich allerdings nicht beantworten.
fällt mit dem Einvernehmen des Betreuungselternteils.
Wenn man sich mit diesem darauf verständigt und der verlässlich so lange auf die Kohle warten kann, brennt ja nichts an.
Wenn der Beistand ein Wadenbeisser ist und der Betreuungselternteil mit Kind bedürftig, scheidet die Option wohl aus.
Besonders beliebt ist die kombinierte Lohn- und Kontenpfändung.
Da kann man sogar gleich 2x abgreifen. Einmal beim Arbeitgeber
und den Rest dann nach Gehaltsüberweisung auf das Bankkonto.
Unterhaltsgläubiger können auf Antrag auch das P-Konto bepfänden. Wenn sie es richtig machen, auch gleich im ersten Anlauf, wenn die ZPO Bestimmungen im Vollstreckungsantrag passend dazu benannt werden.
Wenn die Bank das ablehnt, dann nur aus Unkenntnis der Rechtslage.
Die Frage zum 170er kann ich allerdings nicht beantworten.