27-02-2013, 22:23
Heute hat mich die Abschrift der Beschwerde beim LSG erreicht.
14 Tage Frist für Stellungnahme.
Da steht m. E. eigentlich im Wesentlichen nichts anderes drin,
was beim Sozialgericht schon abgefrühstückt wurde. Außer, daß das
Jobcenter den Beschluß vom Sozialgericht total ungerecht findet.
Dem Grunde nach geht es jetzt noch einmal darum darzustellen,
das es sich bei nicht weitergeleitetem Kindesunterhalt um "nicht bereite
Mittel" handelt.
In einem vor kurzem verhandelten Fall des hier entscheidenden LSG zahlte Pappa neben Unterhalt die Schulspeisung seines bei Mamma lebenden Kindes (er wurde dazu familienrechtlich verurteilt oder hat dem Entschluß zugestimmt). Diesen zu entrichtenden Betrag zahlt er an die Schulbehörde. Diese Zahlung wertete Mammas Jobcenter als Einkommen der BG. Das Kind hat ja schliesslich jetzt weniger Hunger, wenn es aus der Schule kommt. Das geht so nicht, so die Richter:
1. Die Berücksichtigung von Einkommen setzt grundsätzlich den tatsächlichen Zufluss einer geldwerten Leistung, mithin einen "wertmäßigen Zuwachs" im Bedarfszeitraum voraus. Entscheidend ist, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann; es muss eine bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit bestehen.
2. Auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen als Einkommen setzt grundsätzlich eine tatsächliche Zahlung an den Unterhaltsberechtigten voraus.
Tatsächlich nicht realisierte Unterhaltsansprüche hingegen sind keine "bereiten Mittel", die zur Deckung eines Bedarfs eingesetzt werden könnten; sie können daher in der Regel auch nicht als Einkommen angerechnet werden.
Dazu urteilt auch passend das Bundessozialgericht in B 14 AS 75/08 R, Randziffer 24:
"Eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Kinder (Kläger zu 2 bis 4) gegen ihren Vater, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrer Mutter umfassen, stehen ihrem Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld für diese Zeiten nicht entgegen. § 33 Abs 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Solche tatsächlich nicht erfüllten Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden."
Jetzt ist eben die Frage, welches der beiden Urteile des BSG hierzu, einmal pro, einmal kontra, denn das grössere Gewicht beim LSG bekommt.
Aber was rede ich hier eigentlich?
14 Tage Frist für Stellungnahme.
Da steht m. E. eigentlich im Wesentlichen nichts anderes drin,
was beim Sozialgericht schon abgefrühstückt wurde. Außer, daß das
Jobcenter den Beschluß vom Sozialgericht total ungerecht findet.
Dem Grunde nach geht es jetzt noch einmal darum darzustellen,
das es sich bei nicht weitergeleitetem Kindesunterhalt um "nicht bereite
Mittel" handelt.
In einem vor kurzem verhandelten Fall des hier entscheidenden LSG zahlte Pappa neben Unterhalt die Schulspeisung seines bei Mamma lebenden Kindes (er wurde dazu familienrechtlich verurteilt oder hat dem Entschluß zugestimmt). Diesen zu entrichtenden Betrag zahlt er an die Schulbehörde. Diese Zahlung wertete Mammas Jobcenter als Einkommen der BG. Das Kind hat ja schliesslich jetzt weniger Hunger, wenn es aus der Schule kommt. Das geht so nicht, so die Richter:
1. Die Berücksichtigung von Einkommen setzt grundsätzlich den tatsächlichen Zufluss einer geldwerten Leistung, mithin einen "wertmäßigen Zuwachs" im Bedarfszeitraum voraus. Entscheidend ist, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann; es muss eine bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit bestehen.
2. Auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen als Einkommen setzt grundsätzlich eine tatsächliche Zahlung an den Unterhaltsberechtigten voraus.
Tatsächlich nicht realisierte Unterhaltsansprüche hingegen sind keine "bereiten Mittel", die zur Deckung eines Bedarfs eingesetzt werden könnten; sie können daher in der Regel auch nicht als Einkommen angerechnet werden.
Dazu urteilt auch passend das Bundessozialgericht in B 14 AS 75/08 R, Randziffer 24:
"Eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Kinder (Kläger zu 2 bis 4) gegen ihren Vater, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrer Mutter umfassen, stehen ihrem Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld für diese Zeiten nicht entgegen. § 33 Abs 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Solche tatsächlich nicht erfüllten Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden."
Jetzt ist eben die Frage, welches der beiden Urteile des BSG hierzu, einmal pro, einmal kontra, denn das grössere Gewicht beim LSG bekommt.
Aber was rede ich hier eigentlich?