(27-02-2013, 22:23)Sixteen Tons schrieb: Aber was rede ich hier eigentlich?Ja, das versteh ich auch nicht. Die beiden Zitate widersprechen sich doch gar nicht.
Der "Abfluß von Kindesunterhalt" aus deiner Bedarfgemeinschaft, stellt logischerweisen keinen "wertmäßigen Zuwachs" dar, der zur bedarfsdeckenden Versorgung der Kinder in deiner BG verwendet werden könnte.
Irgendwie sollte auch die dämlichste Jobcenter-Mitarbeiterin verstehen, dasss ein Abfluß kein Zuwachs ist.
Das Jobcenter hat mit §33 ein rechtliches Mittel einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den außerhalb deiner BG lebenden Elternteil geltend zu machen. Demgegenüber hast du kein rechtliches Mittel diesen Anspruch der Kinder gegen die Mutter auf "Rück-Übertragung gezahlten Kindesunterhaltes für den Umgang" zu verwirklichen.
Die Logik des Jobcenters ist totaler verfassungsfeindlicher Unfug.
Du hast alles getan, mit dem Abänderungsverfahren, die Menge des abfließenden Unterhalts von deinem Einkommen zu begrenzen. Das Unterhaltsgericht hat deine Unterhaltspflicht (nach irgendwelchen merkwürdigen Gesetzen) definiert. Darüber kannst du nicht mehr frei entscheiden. Ebenso "logisch" könnte das Jobcenter sagen, dass du wegen der Steuerzahlung nun bedürftig bist. Müßtest du weniger Lohnsteuer bezahlen, wärst du nicht bedürftig. Aber auch diese Entscheidung triffst nicht du, sondern die Höhe der Steuerpflicht hat das Finanzamt (nach irgendwelchen merkwürdigen Gesetzen) festgelegt.
Das Jobcenter hat diese Einkommensabzüge einfach zu vollziehen, nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln, nämlich §11b SGBII.
Zugleich hat das Jobcenter den Bedarf der Personen nach dem SGBII zu decken, die sich gewöhnlich in deinem Haushalt aufhalten. Dabei ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das dir und deinen Kinder tatsächlich zufließt. Wieder logischerweise kann das Kind nur das Einkommen bedarfsdeckend verwenden, das ihm als Unterhaltsberechtigtem am konkreten Aufenthaltsort zufließt. Da die Mutti nix mehr an die Kids rausrückt, fließt den Kindern nix zu . Richtigerweis müßte das Jobcenter schreiben, dass der Kindesunterhalt zur über den Bedarf hinausgehenden Subventionierung des Mutterhaushaltes führt.
Über den Umfang des Aufenthaltes hat ebenfalls nicht das Jobcenter zu entscheiden, sondern die Eltern im Rahmen der verfassungsmäßigen Elternautonomie [notfalls durch die Entscheidung eines Familiengerichts].
Allein die Aufforderung zur "eidestattlichen Versicherung" über die Umgangszeiten, stellt m.E. einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar und ist aufs schärfste zurückzuweisen.
Denn erstens: Bei einer antragstellenden Mutter zahlt das Jobcenter auf Verdacht die Regelleistungen für Kinder aus und verlangt keinerlei Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt, obwohl es weiß, dass der gesetzliche Normalfall darin besteht, dass Kinder an mehreren Tagen des Monats (in Ausübung des Umgangsrechts des Kindes) sich beim anderen Elternteil aufhalten!! Und folglich für diese Tage gar kein Bedarf besteht. So werden zig Millionen monatlich für die "Alleinerziehung abwesender Kinder" an Frauen aus Steuermitteln ausgeschüttet.
Und zweitens: Einer antragstellenden Mutter werden die Kinderregelleistungen immer vorschüßig ausgezahlt und nicht nachgekartet. Ergo muss das auch bei dir nach einer jahresüberschlägigen Tagedurchschnittsberechnung erfolgen.
Drittens: Die Vorlage weiterer Nachweise kann das JC nur verlangen, wenn es begründeten Verdacht (schriftlich darzulegen!"), dass die Angaben des zur Richtigkeit verpflichteten Hilfebedürftigen nicht den Tatsachen entsprechen. Väter ständig mit diesem Generalverdacht zu belegen, dass sie die Unwahrheit über den Umgang angeben würde, ist unverschämt und diskriminierend.
Die Art und Weise wie das Jobcenter dich (und viele andere Vater-Kind-Familien) schikaniert, ist tatsächlich schon als "gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit" zu bezeichnen und läßt Zweifel an der Verfassungskonformität des Verwaltungshandelns des Jobcenters aufkommen. Eigentlich sollten solcherart betroffene Väter eine "Anzeige wegen amtlicher Kindeswohlgefährdung" beim jeweiligen Jugendamt gegen das Jobcenter (und die namentlich handelnden Personen) stellen und zur amtlichen Hilfe gemäß SGB VIII auffordern.
Zur Herausarbeitung des Unfugs des Jobcenters würde ich jetzt auch Anschlussberufung einlegen und deinen Anspruch ausweiten hinsichtlich der Einbeziehung der Freitage an den Umgangswochenenden. Allerdings ist mir deine Umgangsregelung im Detail nicht ganz klar. Falls die Kinder Freitags früh z.B. um 8 Uhr den Haushalt der Mutter verlassen, zur Schule/Kita/Hort gehen und dann von dir dort abgeholt werden, dann würde ich jetzt den ganzen Tagessatz geltend machen (siehe Mainzer SG-Urteil), weil sie dann weniger als 12 Stunden im Haushalt der Mutter sind und ergo mehr als 12 Stunden in deiner Obhut. Es ist nicht sachgerecht und nicht hinzunehmen dass die Zeiten "institutioneller Betreuung" stets dem Mutterhaushalt zugerechnet werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #