28-02-2013, 23:53
(28-02-2013, 09:18)sorglos schrieb: Ja, das versteh ich auch nicht. Die beiden Zitate widersprechen sich doch gar nicht.
Mist, da habe ich das wohl in den falschen Kontext gestellt.
Das JC führt das BSG Urteil B 14 AS 54/08 R als Argumentationskrücke an. Da heißt es in Randziffer 34:
"Als Einkommen des Klägers zu 4 iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist hingegen der für ihn gezahlte Unterhaltsvorschuss anteilig zu berücksichtigen. Insofern ist anders als beim Kindergeld anspruchsberechtigt nach § 1 Abs 1 Unterhaltsvorschussgesetz nicht die Kindesmutter, sondern der Kläger zu 4 selbst."
Kläger ist hier das Kind. Allerdings steht weder im Tatbestand noch in der Urteilsbegründung, ob der Kläger das Geld bei Umgangszeiten auch zur Verfügung hat.
Jedenfalls war das die Ansicht der Richterin am Sozialgericht.
Am selben Tag fällt das BSG in B 14 AS 75/08 R aber eben eine genau anderslautende Entscheidung (Randziffer 20 ff.).
Das meinte ich mit pro und kontra.
Das Urteil, das ich oben bzgl. Vaters Zahlung zur KiTa- oder Schulspeisung anführte, wurde bei dem LSG verhandelt, dem jetzt die
Beschwerde vorliegt. Die Urteilsbegründung in Bezug auf "nicht bereite Mittel" ist eine Steilvorlage für meinen Fall.
(28-02-2013, 09:18)sorglos schrieb: Allerdings ist mir deine Umgangsregelung im Detail nicht ganz klar.
Die entspricht zur Zeit noch im Wesentlichen dem "Standardumgang".
Alle 14 Tage ein Wochendende, hälftige Ferien. Ostern, Sommer, Herbst, Winterferien. In der Summe 5 Wochen oder 35 Tage. Insgesamt 86 Tage im Jahr. Daneben gibt es natürlich noch weitere Umgangskontakte, aber
weniger als 12 Stunden.
Schriftlich ist nichts fixiert. Im Streitfall würde es sowieso vor Gericht gehen und wegen Umgang wollten das weder ich noch die Mutter.
Die Flexibilität wollten wir den berechtigten Belangen der Kinder und für uns selber erhalten. Den rollierenden Wechsel von Umgangscliquen, den
wir mit dem Jugenamt mal erabeitet haben, mochten unsere Kinder allerdings nicht. Das führte zu heftigem Gerangel untereinander.
Daher gibt es immer die ganze Kinderschar.
Meine Arbeitszeiten lassen eine frühere Übergabe am Freitag leider nicht zu, so daß die Kinder zunächst nach Schule und Kindergarten in den Haushalt der Mutter zurückkehren müssen.
Bezüglich des Gleichbehandlungsgebots werde ich da wohl auch konkrete Anhaltspunkte nennen müssen, sonst fällt das wohl vor Gericht in den
Bereich Märchen und Sagen.
Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen, das mir die Mitarbeiterin vom JC beim meiner erstmaligen Vorsprache mitteilte, das ich ohnehin keine Leistungen bekäme, wenn ich nicht gegen den bestehenden Unterhaltstitel Rechtsmittel einlegen würde. Das habe ich wider besseren Wissens dann auch gemacht. Allerdings kann ich diese Aussage ohne Zeugen nicht belegen. Ggf. kann man das aus dem anschliessenden Schriftverkehr noch erahnen. Im ersten (Widerspruchs)Bescheid wird allerdings diese Aussage dann noch mal wiederholt. Das man man mich dazu unter Androhung der Leistungsverweigerung genötigt hat, steht dort natürlich nicht.
Ich schätze allerdings, das es für das anstehende Verfahren ohnehin ohne Belang ist.
PS: Befangenheitsantrag wurde abgelehnt. Der Landrat steht voll und ganz hinter den fortwährend abschlägigen Entscheidungen seiner
Mitarbeiter zu meinen Anträgen. In Anlehnung an die Aussage des niedersächsischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Dingenskirchens
stellt man mir großzügig die Inanspruchnahme des Rechtsmittelverfahrens frei. Besonders bemerkenswert finde ich, das sich der betreffende Mitarbeiter
der Behörde sich sogar extra bei seinen Kollegen (welche sonst üblicherweise meine Anträge ablehnen, verzögert oder freibetragsschädigend bearbeiten),
kundig gemacht haben soll.
Vielen Dank für deine Mühe.