01-03-2013, 15:33
Ist wirklich nix neues. Der Leitsatz sagt schon alles:
XII ZR 158/10 vom 30.01.2013
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Al-tersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind an-dernfalls nicht aufgebracht werden kann.
Viel interessanter an dem Urteil ist folgendes:
Die hierdurch eintretende Haushaltser-sparnis sei mit 25 % anzusetzen, wobei auf jeden Partner 12,5 % entfielen. Von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin sei auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von zunächst 900 € und ab Juni 2010 von 788 € (900 € abzüglich 12,5 %) errechne sich der ausgeurteilte Un-terhalt.
Da der Vater mit seiner Freundin zusammenlebt, wird der Selbstbehalt mal eben von 900 auf 788 Euro herabgesenkt.
XII ZR 158/10 vom 30.01.2013
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Al-tersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind an-dernfalls nicht aufgebracht werden kann.
Viel interessanter an dem Urteil ist folgendes:
Die hierdurch eintretende Haushaltser-sparnis sei mit 25 % anzusetzen, wobei auf jeden Partner 12,5 % entfielen. Von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin sei auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von zunächst 900 € und ab Juni 2010 von 788 € (900 € abzüglich 12,5 %) errechne sich der ausgeurteilte Un-terhalt.
Da der Vater mit seiner Freundin zusammenlebt, wird der Selbstbehalt mal eben von 900 auf 788 Euro herabgesenkt.