Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Keine Verjährung bei unterlassener Vollstreckung, OLG BRB, 7.03.13, Az.: 13 UF 66/12
#1
Meinte der 1. Senat des OLG Brandenburg 2003 noch in 9 WF 158/03, daß nicht vollstreckte Unterhaltsansprüche
regelmässig verjähren, kam 2013 im gleichen Haus die Kehrtwende durch den 4. Senat für Familiensachen.

Unterhaltsschuldner, die dem Staat jahrelang auf der Tasche liegen (Sozialleistungsbezieher), dürfen nicht
darauf spekulieren, das die Unterhaltsgläubiger wegen offenbarer Erfolglosigkeit einen Vollstreckungsversuch
gar nicht erst unternehmen und titulierte Unterhaltsansprüche damit verjähren könnten.

So kommt das Gericht zu dem Schluß:

Zitat:Insbesondere bei Bezug von Sozialleistungen kann sich der Schuldner bei unterlassenen Vollstreckungsversuchen nicht darauf einrichten, der Gläubiger halte die titulierte Forderung für ganz oder teilweise unberechtigt, sondern er hat zu gewärtigen, der Gläubiger stütze die Forderungshöhe auf fiktives Arbeitseinkommen.

bb) Der Antragsteller hatte danach keinen Anlass, sich darauf einzurichten, die Antragsgegnerin werde die titulierte Forderung nicht durchsetzen. Er hielt sich selbst für nicht leistungsfähig. Daraus konnte er allein schließen, dass gegen ihn gerichtete Vollstreckungsversuche ohne Erfolg bleiben würden und dass die Antragsgegnerin sie aus diesem Grunde unterließ.

Der Absturz in die Schuldenfalle lässt sich dann wohl nur vermeiden, wenn der Pflichtige eine Abänderung einer bestehenden Urkunde auf "Null" durchsetzen kann. Gegenwärtig utopische Vorstellungen, denn da
http://trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=960, ist der Austritt aus dem Hamsterrad nicht vorgesehen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Keine Verjährung bei unterlassener Vollstreckung, OLG BRB, 7.03.13, Az.: 13 UF 66/12 - von Sixteen Tons - 24-07-2015, 10:29

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste