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OLG-Brandenburg 13 UF 50/15 Gmeinsames Sorgerecht
#8
So läufts im Normalfall: https://www.neues-deutschland.de/artikel...haden.html

Oberlandesgericht Hamm vom 24. Mai 2016 Az. 3 UF 139/15 sowie Oberlandesgericht Brandenburg am 15. Februar 2016 Az. 10 UF 216/14

"Es fehle an der für ein gemeinsames Sorgerecht notwendigen Bereitschaft zu Kommunikation und Kooperation sowie einer Bereitschaft zum Konsens. (...) Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder erfordert ein Mindestmaß an Kooperation."

Warum die Kommumikation abbricht, spielt keine Rolle: "Das Gericht ging davon aus, dass die Mutter sehr starken Einfluss auf die Kinder ausübte. Aussagen gegen den Vater würden wie auswendig gelernt klingen und vorherigen Aussagen der Kinder vor Gericht widersprechen." Und was folgt daraus? Wie immer dasselbe, die kindeswohlschützende Alleinsorge. Wer kriegt sie? "Im Ergebnis entschied sich das Gericht trotzdem für die Mutter. Denn die Kinder lebten bereits bei ihr und dies sorge für Kontinuität in ihrem Leben. Auch seien sie bei der Mutter stärker in deren Familie eingebunden."

Natürlich nur unter härtesten Auflagen für die Mutter, die sicherstellen dass alles besser wird: "Allerdings machte das Gericht der Mutter zur Auflage, einen Kurs über das Verhalten gegenüber Kindern in Trennungssituationen zu besuchen.". Fall gelöst.
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RE: OLG-Brandenburg 13 UF 50/15 Gmeinsames Sorgerecht - von p__ - 25-02-2017, 11:20

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